Informationen für Absolventen mit internationalen Schulabschlüssen

Doktorhut und Abschlusszeugnis
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IB-Diploma, die nach den Bestimmungen der  International Baccalaureate Organisation erworben wurden sowie der britische Schulabschluss A-Level, werden unter bestimmten Bedingungen als Hochschulzugangsqualifikation anerkannt. Die jeweiligen Informationen können der Datenbank „anabin“ der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) entnommen werden und beziehen sich u.a. auf: 

Ob sich Absolventen mit anderen internationalen Schulabschlüssen um ein Studium an einer deutschen Hochschule bewerben können und welche Bedingungen erfüllt sein müssen, erfahren Sie in der Datenbank anabin unter „Schulabschlüsse mit Hochschulzugang“ – „Suchen“.

Informationen für Schüler von IB-Schulen

(Hochschulzugang ohne Gaokao auf der Grundlage eines internationalen Sekundarschulabschlusses)

Das International Baccalaureate Diploma ist ein international anerkannter Schulabschluss, der von der in Genf ansässigen privatwirtschaftlichen International Baccalaureate (IB)-Stiftung vergeben wird. Auch internationale Schulen in der VR China bieten diesen Abschluss an. Die erste IB-Schule in China wurde im Jahr 1991 akkreditiert. Derzeit gib es chinaweit über 149 Schulen, die das IB-Programm anbieten und von der Stiftung akkreditiert sind. Eine Liste der akkreditierten Schulen in China finden Sie unter www.ibo.org.

Ein IB-Diploma wird in Deutschland als Hochschulzugangsqualifikation anerkannt, wenn die Bedingungen der „Vereinbarung über die Anerkennung des International Baccalaureate Diploma/Diplôme du Baccalauréat International“ erfüllt sind. Laut anabin besteht unter folgenden Voraussetzungen ein direkter Hochschulzugang in Deutschland:

(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.03.1986 i.d.F. vom 31.05.2012)

Ein nach den Bestimmungen der/des „International Baccalaureate Organisation/Office du Baccalauréat International“ erworbenes „International Baccalaureate Diploma/Diplôme du Baccalauréat International“ wird als Hochschulzugangsqualifikation anerkannt, wenn es nach einem Besuch von mindestens zwölf aufsteigenden Jahrgangsstufen an Schulen mit Vollzeitunterricht erworben worden ist und die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Unter den sechs Prüfungsfächern des „International Baccalaureate Diploma/Diplôme du Baccalauréat International“ (IB) müssen folgende nach der Terminologie des IB bezeichnete Fächer sein:

  • zwei Sprachen auf dem Niveau A oder B (davon mindestens eine fortgesetzte Fremdsprache als „Language A“ oder „Language B HL“),
  • ein naturwissenschaftliches Fach (Biologie, Chemie, Physik),
  • Mathematik („Mathematical Methods“ oder „Mathematics HL“ oder „Further Mathematics“ in Verbindung mit „Mathematics HL“),
  • ein gesellschaftswissenschaftliches Fach (Geschichte, Geographie, Ökonomie).
  • Das sechste verbindliche Fach kann außer den genannten Fächern eines der nachfolgenden nach der Terminologie des IB bezeichneten Fächer sein:
  • Kunst/Design, Musik, „Theatre Arts“; Film, „Literature and Performance“, eine weitere moderne Fremdsprache oder Latein, Altgriechisch, Allgemeine Chemie, Angewandte Chemie, Ökologie, Informatik, „Design Technology“, Weltreligionen, Philosophie, Psychologie, Sozialanthropologie, „Business and Organisation“.

b) Unter den drei im Rahmen des „International Baccalaureate Diploma/Diplôme du Baccalauréat International“ auf dem „Higher Level“ nachzuweisenden Fächern muss entweder Mathematik oder ein naturwissenschaftliches Fach, d. h. Biologie, Chemie oder Physik, sein.

c) Alle Fächer müssen bis zum Ende des Bildungsganges durchgängig belegt worden sein.

d) Die geforderten sechs Fächer müssen mindestens mit der IB-Note 4 benotet sein. Sofern in nur einem Fach die IB-Note 3 vorliegt, kann diese ausgeglichen werden, wenn in einem weiteren Fach auf mindestens demselben Anspruchsniveau mindestens die IB-Note 5 und insgesamt mindestens 24 Punkte erzielt worden sind.

e) Deutsche Zeugnisinhaber, die an einer Schule im Ausland mit IB-Programm keinen Deutschunterricht genommen haben, müssen vor Aufnahme eines Studiums in Deutschland hinreichende Deutschkenntnisse nachweisen; Näheres wird durch landesrechtliche Bestimmungen geregelt.

Sofern die Bedingungen gemäß Ziffer 1 nicht erfüllt sind, ist zur Anerkennung als Hochschulzugangsqualifikation das erfolgreiche Ablegen einer zusätzlichen Prüfung gemäß der „Rahmenordnung für den Hochschulzugang mit ausländischen Bildungsnachweisen, für die Ausbildung an den Studienkollegs und für die Feststellungsprüfung“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.04.1994 in der jeweils geltenden Fassung) erforderlich. Die Anerkennung als Hochschulzugangsqualifikation wird auch möglich durch den erfolgreichen Besuch eines Studienjahres in einem Land, dessen Reifezeugnisse in Deutschland den Hochschulzugang direkt oder nach einem einjährigen erfolgreichen Studium eröffnen.
Quelle dieser Informationen ist der Beschluss der KMK „Vereinbarung über die Anerkennung des International Baccalaureate Diploma“ vom 10.03.1986 i.d.F. vom 13.12.2013. Hier finden Sie außerdem Hinweise zur Berechnung der Durchschnittsnote des IB-Diplom.

Informationen für Schüler mit Schulabschluss A-Level

(Hochschulzugang ohne Gaokao auf der Grundlage eines A-Level-Schulabschlusses)

Beim A-Level handelt es sich um den Schulabschluss in England-Wales-Nordirland, der auch an chinesischen Mittelschulen und internationalen Schulen in der VR China angeboten wird.

Das General Certificate of Education (GCE) ist der englische Schulabschluss, der dem deutschen Fachabitur gleichzusetzen ist. Er kombiniert das sog. Ordinary Level (O Level) und das Advanced Level (A Level).

Der an chinesischen Mittelschulen angebotene A-Level-Abschluss wird in den letzten beiden Schuljahren absolviert, wobei jährlich Prüfungen abzulegen sind. Voraussetzung ist das International General Certificate of Secondary Education (IGCSE). Diese Abschlussprüfung für die Sekundarstufe I, die normalerweise nach zwei Jahren erfolgt, wird an chinesischen Schulen auf ein Jahr verkürzt, damit zusammen mit dem A-Level alle Prüfungen, also IGCSE und A-Level, innerhalb der letzten drei Schuljahre absolviert und abgeschlossen werden können.

Für den Zugang von Studienbewerben mit Sekundarschulabschlüssen aus dem Vereinigten Königreich sowie ausländischen Studienbewerbern mit diesem Abschluss zum Studium an deutschen Hochschulen gelten bestimmte Grundvoraussetzungen sowie fachspezifische Voraussetzungen unter denen ein direkter, fachgebundener Hochschulzugang in Deutschland möglich ist.

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1.

Für den Zugang von Studienbewerberinnen und -bewerbern mit Sekundarschulabschlüssen aus dem Vereinigten Königreich: England, Wales und Nordirland zum Studium an deutschen Hochschulen gelten ab dem Wintersemester 2003/2004 folgende Bewertungsvorschläge:

Das Zeugnis

  • General Certificate of Education – Advanced Level (GCE AL)

in Verbindung mit dem

  • General Certificate of Education – Advanced Subsidiary Level (GCE AS)

oder in Verbindung mit dem

  • Advanced International Certificate of Education (AICE)

oder in Verbindung mit

  • Cambridge-PreU (siehe Ziffer 4)

eröffnet den direkten, fachgebundenen Hochschulzugang, sofern die Grundvoraussetzungen sowie die fachspezifischen Voraussetzungen erfüllt sind:

Nachzuweisen sind vier Prüfungsfächer, die voneinander unabhängig sein und allgemeinbildenden, nicht berufsbildenden Inhalt haben müssen.

Unter diesen Prüfungsfächern müssen folgende Fächer vertreten sein:

  • eine Sprache (bei der Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Zugang zu einer bestimmten Hochschule und über die Berechtigung zum Studium in der von einer Studienbewerberin/einem Studienbewerber gewünschten Fachrichtung wird der Nachweis des GCE A-Level/AS-Level „German“ auch bei Studienbewerberinnen und -bewerbern mit deutscher Staatsangehörigkeit und Deutsch als Muttersprache berücksichtigt)
  • Mathematik oder eine der Naturwissenschaften Biologie, Chemie oder Physik.

Mindestens drei der vier Fächer müssen auf dem Niveau des General Certificate of Education – Advanced Level (GCE AL) bestanden sein, für das vierte Fach ist das Niveau des General Certificate of Education – Advanced Subsidiary Level (GCE AS) hinreichend.

Geistes-, rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftliche sowie künstlerische Studiengänge:

  • 1 Fach im GCE-Advanced Level, das der gewählten Studienrichtung entspricht

bei Wirtschafts- und Sozialwissenschaften zusätzlich ein GCE-Advanced Level im Fach Mathematik

Technische, mathematische und naturwissenschaftliche Studiengänge:

  • GCE-Advanced Level im Fach Mathematik
  • ein GCE-Advanced Level aus den Naturwissenschaften

Medizinische Studiengänge:

  • GCE-Advanced Level in Chemie sowie zwei weitere Fächer im GCE-Advanced Level aus Mathematik/Naturwissenschaften

a) Zwei Fächer auf dem Niveau des GCE-Advanced Subsidiary Level können anstelle eines GCE-Advanced Level in die Bewertung einbezogen werden.

b) Die Fachleistungen der mindestens 5 Fächer im AICE sind als Einzelfächer auf dem Niveau des Advanced Subsidiary Level zu bewerten.
Bei der Vorlage eines AICE sind für den Hochschulzugang darüber hinaus nur zwei dieser 5 Fächer im GCE Advanced Level nachzuweisen, da obige Besonderheit (2 AS Fächer können ein AL Fach ersetzen) beim AICE den Regelfall darstellt.

c) Nachweise von GCE AS/AL Prüfungsfächern, die dem berufsbildenden Bereich zugeordnet werden, können im Einzelfall nach Rückfrage bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen anerkannt werden.

d) Die seit 2002 ebenfalls als Advanced Level (A) bezeichneten Prüfungen im Rahmen des Vocational Certificate of Education (VCE) – früher als Advanced General National Vocational Qualifications (Advanced GNVQs) bekannt -, werden für den Hochschulzugang in der Bundesrepublik Deutschland nicht berücksichtigt.

e) Die sogenannten „Key skills“ auf Level 1, 2, 3 und 4 in den Bereichen „Application of Number“, „Communication“ und „Information Technology“ können in der Regel auf Level 3 durch zusätzliche Leistungen im Rahmen des GCE AL Unterrichts erworben werden. Diese werden von britischen Universitäten beim Hochschulzugang herangezogen, werden jedoch im Rahmen des Hochschulzugangs in der Bundesrepublik Deutschland nicht berücksichtigt.

f) Eine Sprachprüfung im Fach Englisch, die nicht im Rahmen von GCE AL/AS Prüfungen abgelegt worden ist, kann nicht als Ersatz für ein Fach im GCE AL/AS gewertet werden.

g) Sofern die Prüfungsleistungen durch vorläufige Ergebnismitteilungen „Statement of Results“ bzw. „Candidate Statement of Provisional Results“ der „Awarding Bodies“ (Prüfungsbehörden) und/oder der „Examinations Centres“ (Prüfungszentren) dokumentiert werden, können diese als Grundlage für die Entscheidung über die Hochschulzugangsqualifikation herangezogen werden. Die Bewerberinnen und Bewerber werden jedoch verpflichtet, die offiziellen Prüfungszeugnisse bis zum Beginn des zweiten Studiensemesters vorzulegen.

2.

In den Fällen, in denen eine Beratung durch die zuständigen deutschen Stelle auf der Grundlage der bis dahin geltenden Bewertungsvorschläge erfolgt ist, wird im Rahmen des Vertrauensschutzes entschieden, ob eine Einstufung nach den Bewertungsvorschlägen Vereinigtes Königreich: England, Wales und Nordirland von 1997 in der Fassung von 2001 oder nach den Bewertungsvorschlägen Vereinigtes Königreich: England, Wales und Nordirland in der neuen Fassung günstiger ist.

3. Auswirkungen des verkürzten gymnasialen Bildungsganges (G8)

Dauer des Schulbesuchs: Im Regelfall wird bei der Bewertung von 12 aufsteigenden Schuljahren ausgegangen. Sofern diese Bedingung nicht erfüllt ist, gibt es folgende Alternativen:

a) Zur Anerkennung als Hochschulzugangsberechtigung ist das erfolgreiche Ablegen einer zusätzlichen Prüfung gemäß der „Rahmenordnung für den Hochschulzugang mit ausländischen Bildungsnachweisen, für die Ausbildung an den Studienkollegs und für die Feststellungsprüfung“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.04.1994 in der jeweils geltenden Fassung) erforderlich. Die Anerkennung als Hochschulzugangsberechtigung wird auch möglich durch ein erfolgreiches Hochschulstudium von mindestens einem Jahr in einem Land, dessen Reifezeugnisse in Deutschland den Hochschulzugang direkt oder nach einem einjährigen erfolgreichen Studium eröffnen.

b) Zur Anerkennung als unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung sind im Zeugnis der zuletzt besuchten deutschen Schule durchschnittlich „gute“ Leistungen nachzuweisen.

4. „Cambridge Pre-U“-Qualifikationen

a) Für den Zugang von Studienbewerberinnen und -bewerbern mit „Cambridge Pre-U“-Qualifikationen zum Studium an deutschen Hochschulen gelten die Grundvoraussetzungen (siehe Ziffer 1.1) und die fachspezifischen Anforderungen für einzelne Studienbereiche (siehe Ziffer 1.2) der Bewertungsvorschläge Vereinigtes Königreich: England-Wales-Nordirland unverändert.

b) Dabei werden ein „Cambridge Pre-U Principle Subject” einem GCE Advanced Level” und ein „Cambridge Pre-U Short Course” einem „GCE Advanced Subsidiary Level” gleichgestellt.

c) Das „Cambridge Pre-U“-Fach „Global Perspectives and Independent Research“ kann einen GCE Advanced Subsidiary Level ersetzen, wenn ein „Cambridge Pre-U Diploma“ nachgewiesen wird und die Grundvoraussetzungen sowie die fachspezifischen Anforderungen bereits durch die übrigen Fächer erfüllt sind.

Quelle dieser Informationen ist die von der Zentralen Stelle für Ausländisches Bildungswesen betreuten Datenbank anabin.

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